Überraschender Antrag: Die Verteidigung fordert, den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufzuheben.
Im Prozess um die Entführung von Ursula Herrmann hat die Verteidigung überraschend die Aufhebung des Haftbefehls für den Angeklagten gefordert. Es gebe nach derbisherigen Beweisaufnahme keinen dringenden Tatverdacht.
Das Grab der ermordeten Ursual Herrmann. (© Foto: dpa)
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Der Beweiswert eines Tonbands, mit dessen Hilfe der Angeklagte überführt werden solle, sei nicht gegeben. Der Mann ist zusammen mit seiner Ehefrau wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge angeklagt.
Er soll im September 1981 die damals zehn Jahre alte Ursula entführt und in eine im Wald vergrabene Kiste gesperrt haben. Das Mädchen war Stunden nach der Entführung erstickt.
Neben dem Antrag der Verteidigung sollte heute zudem die Aussagen eines inzwischen toten Zeugen im Mittelpunkt stehen.
Der Mann soll im Februar 1982 bei einer Vernehmung gesagt haben, er habe für den heute Angeklagten ein tiefes Loch in dem Waldstück gegraben, in dem das tote Mädchen nach seiner Entführung gefunden worden war
(dpa/bica/gdo)
Vor dem ESC-Finale in Aserbaidschan
Die neueste Antwort
sorry
Und zum Kaufhausmörder:
Da soll doch gleiche DNA gefunden worden sein?
Ist die Verteidigung in Revision gegangen oder nein?
Und wie hängt das mit einer Familie eines berühmten Bänkers zusammen?
ich bin gespannt, wie der prozess letztendlich ausgehen wird. ich schätze mal mit einem schuldspruch, ähnlich wie bei benedikt t. was macht letzterer eigentlich? schmort der von gott, der welt und seinem anwalt verlassen in der zelle?
die indizien, die bisher vorgelegt wurden, dürfen meines erachtens nicht reichen um jemanden einen mordes schuldig zu sprechen, den er möglicherweise gar nicht begangen hat.
da jetzt sogar schon tote zeugen aufgefahren werden müssen zeigt, dass die staatsanwaltschaft nicht wirklich was in der hand haben kann. naja, die bayrische justizia wird's schon richten, damit auch dieser fall bald endlich zu den akten gelegt werden kann. klappe zu -- im zweifel gegen den angeklagten.