Fall Notzing:Doppelmörder akzeptiert Urteil

Doppelmord von Notzing - Urteil

Christoph W. vor Gericht. Nun hat er das Urteil akzeptiert.

(Foto: dpa)

Weil er sie für das Scheitern der Beziehung verantwortlich machte, brachte Christoph W. die Eltern seiner Ex-Freundin um. Nun hat der 22-Jährige seine Verurteilung zu lebenslanger Haft akzeptiert - und sämtliche Revisionsanträge zurückgezogen.

Das Urteil gegen den Doppelmörder von Notzing ist rechtskräftig. Der aus Lengdorf stammende Christoph W., der vor fast exakt einem Jahr die 60 und 54 Jahre alten Eltern seiner Ex-Freundin in ihrem Haus in Notzing umgebracht hatte, hat seine Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe akzeptiert.

Sein Verteidiger Winfried Folda und Oberstaatsanwalt Ralph Reiter haben beide ihre Anträge auf Revision, eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof, zurückgenommen. Der 22-jährige W. kann frühestens im April 2027, wenn er 15 Jahre im Gefängnis verbracht haben wird, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung stellen.

Am 30. März 2012, zwei Wochen nachdem seine damals 17-jährige Freundin mit ihm Schluss gemacht hatte, erstach und erschlug W. ihre Eltern, weil er sie für das Scheitern der Beziehung verantwortlich machte. Seine Ex-Freundin musste ihm nach den Morden zwei Tage lang dabei helfen, die Leichen und die Blutspuren zu beseitigen. Ein psychiatrischer Gutachter attestiert dem geständigen Mörder zwar eine Persönlichkeitsstörung, die jedoch nicht schuldmildernd berücksichtigt wurde.

Dafür stellte das Schwurgericht am Landgericht Landshut in seinem Urteil am 13. März keine "besondere Schwere der Schuld" fest, die eine Haftentlassung nach 15 Jahren Gefängnis unmöglich gemacht hätte. Ein weiterer Grund, nur eine normale lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen, war das Alter des Angeklagten. Hätte er die Morde drei Monate früher begangen, hätte er wohl nur die Jugendhöchststrafe von zehn Jahren Gefängnis erhalten.

Oberstaatsanwalt Reiter betonte, dass es weiterhin möglich und seiner Einschätzung nach auch wahrscheinlich sei, dass W. mehr als 15 Jahre verbüßen muss. Bei Anträgen auf eine Haftentlassung in 15 oder mehr Jahren könne das dann zuständige Gericht noch immer die Schwere der Schuld feststellen. Zudem müsste ein Gutachter W. in jedem Fall vor einer Entlassung bescheinigen, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgehe.

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