Bundesverfassungsgericht:Generelles Tanzverbot an Karfreitag in Bayern ist verfassungswidrig

Silvester im Q-Club im Werk 2 auf dem Partygelände Kultfabrik in München, 2015

Feiern und Tanzen ist an Karfreitag in Bayern verboten. Stattfinden dürfen nur Veranstaltungen mit "ernstem Charakter".

(Foto: Florian Peljak)
  • In Bayern ist der Karfreitag besonders geschützt: An dem Tag dürfen keine "öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen" stattfinden.
  • Ausnahmen für diese Regelung darf es bislang keine geben.
  • Das ist nicht mit der Versammlungsfreiheit in Grundgesetz vereinbar, hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.

In Bayern dürfen an Karfreitag nur Veranstaltungen "mit ernstem Charakter" stattfinden. Musik? Tanz? Haben in der Öffentlichkeit an dem Tag laut bayerischem Feiertagsgesetz nicht stattzufinden. Dieses generelle Verbot verstößt jedoch gegen das Grundgesetz. Das hat nun das Bundesverfassungsgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss festgestellt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und will die strikte Trennung von Kirche und Staat.

Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert mit dem Titel "Heidenspaß-Party". Wie zu erwarten war, wurde sie untersagt mit Verweis auf das bayerische Feiertagsgesetz. Zu Unrecht, sagt nun das Verfassungsgericht. Zwar dürfe der Karfreitag als "stiller Tag" laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig (Az. 1 BvR 458/10).

Mit Ausnahme des Tags der Deutschen Einheit sind die Feiertage in Deutschland durch Landesgesetze festgelegt. Die sogenannten stillen Tage genießen speziellen Schutz. In Bayern gehören dazu zum Beispiel auch Allerheiligen und der Heilige Abend. An "stillen Tagen" sind im Freistaat "öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist". Die striktesten Regeln gelten für den Karfreitag. Dann sind auch Sportveranstaltungen und "musikalische Darbietungen jeder Art" "in Räumen mit Schankbetrieb" verboten. Für die anderen Tage sind Ausnahmegenehmigungen möglich, "nicht jedoch für den Karfreitag".

Diese letzte Regelung erklärt das Bundesverfassungsgericht jetzt für nichtig. Damit muss das Gesetz in diesem Punkt geändert werden. Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage einen "qualifizierten Ruheschutz" zu schaffen, heißt es in dem Beschluss. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit unvereinbar.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass in Zukunft an Karfreitag jede Party stattfinden darf. Die "Heidenspaß-Party" hätte aber erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Die Veranstaltung unter dem Motto "Religionsfreie Zone München 2007" mit einer "Atheistischen Filmnacht" und dem schließlich verbotenen "Freigeister-Tanz" habe die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt.

Das hätten die Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen. Der Beschluss weist insbesondere darauf hin, dass die Veranstaltung in einem geschlossenen Raum mit einer überschaubaren Teilnehmerzahl stattfinden sollte. Im Zweifel hätte man Auflagen machen müssen.

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