Bundesgerichtshof:Mollath scheitert mit Revision in Karlsruhe

Prozess Gustl Mollath

Gustl Mollath während des Prozesses vor dem Landgericht Regensburg im Sommer 2014.

(Foto: dpa)

Im Sommer 2014 ist Gustl Mollath vom Landgericht Regensburg freigesprochen worden - allerdings mit einer anderen Begründung, als er sich erhofft hatte.

Ein Freispruch mit Einschränkung

Gustl Mollath ist mit der Revision gegen seinen Freispruch in Karlsruhe gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf das Rechtsmittel des 59-Jährigen als unzulässig. Mollath erleide durch das Urteil des Landgerichts Regensburg keinen unmittelbaren Nachteil, teilte das Karlsruher Gericht mit. (Az.: 1 StR 56/15)

Das Landgericht hatte Mollath im Sommer 2014 im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Körperverletzung seiner früheren Ehefrau freigesprochen: Das Regensburger Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass Mollath seine Frau misshandelt hat, es konnte aber die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen. Diesen Vorwurf wolle er nicht auf sich sitzen lassen, hatte Mollath bereits kurz nach der Entscheidung erklärt.

Wie der BGH argumentiert

Mollath war erstmals 2006 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, wurde aber wegen angeblicher Wahnvorstellungen und Gemeingefährlichkeit in die Psychiatrie eingewiesen. Dort saß Mollath seiner Ansicht nach zu Unrecht. Jahrelang kämpfte er um Wiederaufnahme seines Verfahrens.

Dem BGH zufolge reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Angeklagter durch den Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet ist. Der Richterspruch müsse schon einen "unmittelbaren Nachteil" für den ehemals Angeklagten enthalten. Das sei aber nicht der Fall, hieß es.

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