Bescheid der Ausländerbehörde:Landratsamt verbietet Flüchtling Demo-Teilnahme

"Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Teilnahme an einem Protestmarsch oder Demonstration und erlischt in diesem Falle."

"Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Teilnahme an einem Protestmarsch oder einer Demonstration und erlischt in diesem Falle", heißt es in dem Bescheid des Landsratsamtes.

(Foto: oH)

Darf man einem Asylbewerber verbieten, an einer Demonstration teilzunehmen? Ein Bescheid des Landratsamtes Dingolfing-Landau lässt diesen Schluss jedenfalls zu. So sei es auch vom Staat gewünscht, heißt es bei der Behörde. Das Innenministerium widerspricht.

Von Olaf Przybilla

Kann man einem Asylbewerber in Bayern verbieten, an einer Demonstration teilzunehmen? Offenbar: Ein Bescheid der Ausländerbehörde des Landratsamtes Dingolfing-Landau erteilt einem Flüchtling die Erlaubnis, entgegen der "Residenzpflicht" für eine Woche die Grenzen Niederbayerns zu verlassen. In die Oberpfalz, nach Regensburg, dürfe er ausnahmsweise ausreisen und nach München oder Olching, nach Oberbayern also.

Mit einer Einschränkung: "Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Teilnahme an einem Protestmarsch oder einer Demonstration und erlischt in diesem Falle", heißt es am Ende des Bescheids.

Der Sprecher des Dingolfinger Landratsamtes windet sich. Höre sich eigentümlich an, räumt er ein, der Grund aber sei "ein Erlass" des Innenministeriums, der an sämtliche Landratsämter ergangen sei. Demzufolge habe man dem Asylbewerber zwar erlauben können, Freunde jenseits der Bezirksgrenzen zu besuchen. An einer Demonstration teilnehmen dürfe er dort aber nicht.

Das Ministerium widerspricht. Erst durch die Presseanfrage habe man von dieser Dingolfinger Rechtsauslegung erfahren. Aufgrund übergeordneter Gründe dürfe ein Landratsamt zwar solche Anträge von Flüchtlingen ablehnen. Aber keineswegs gestatten, nur die Freunde zu besuchen - nicht aber an Demonstrationen teilzunehmen. Das sei "rechtlich unwirksam". Man habe veranlasst, dass das Amt "künftig davon absieht", teilte das Ministerium am Freitag mit. Zu spät für den Flüchtling: Er durfte nur bis Freitag den Bezirk verlassen.

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