Tiefgaragenmord von Erlangen:Und wieder ein Freispruch

Bereits zum dritten Mal musste sich ein 47-Jähriger wegen des Mordes an einer Arzthelferin in einer Tiefgarage in Erlangen vor Gericht verantworten. Wie bereits im ersten Verfahren lautet das Urteil am Ende: Freispruch. Für seine Täterschaft fehlen noch immer die Beweise.

Olaf Przybilla

Verhandelt wurde in den vergangenen Wochen in einem kleinen Saal des Nürnberger Landgerichts. Am Tag aber, an dem das Urteil im Prozess um den Erlanger Tiefgaragenmord verkündet wird, ist die Kammer in den Schwurgerichtssaal 600 umgezogen. In jenen Saal also, in dem die Urteile gegen die NS-Kriegsverbrecher verkündet wurden.

Prozess um Erlanger Tiefgaragenmord

Bereits zum dritten Mal musste sich ein 47-Jähriger wegen des Mordes an einer Arzthelferin in einer Tiefgarage in Erlangen vor Gericht verantworten.

(Foto: dapd)

Natürlich ist das ein Signal: Dieser Prozess ist so wichtig, dass man in Kauf nehmen muss, dass Besuchergruppen, die an diesem Morgen das Memorium Nürnberger Prozesse inklusive Saal 600 besichtigen wollen, vor der Tür stehen bleiben müssen. Vor 13 Jahren wurde eine 27 Jahre alte Arzthelferin - eine junge Mutter - in einer Erlanger Tiefgarage erstochen. Es ist der inzwischen dritte Anlauf, diesen Mord vor Gericht aufzuklären. Wie aber bereits im ersten Verfahren lautet das Urteil am Ende: Freispruch.

Dass das Urteil im Saal 600 verkündet wird, hat einen Vorteil. In dem schmalen Saal, in dem zuletzt verhandelt wurde, saß der Angeklagte mit dem Rücken zum Publikum. Wie der 47-Jährige auf Vorhaltungen reagierte, war nicht zu sehen. Wenn er den Verhandlungssaal betrat, konnte man kurz verfolgen, wie sehr der Angeklagte sein Mienenspiel im Griff hat.

Jetzt, bei der Urteilsverkündung, ist das ein bisschen anders. Ein angedeutetes Lächeln huscht über seine Lippen, im Laufe der Urteilsverkündung wendet er kurz den Kopf, um die Zuhörer im Saal zu mustern. Man kennt diesen Angeklagten aus den gegen ihn geführten Mordprozessen kaum: Stets beschränkte er sich auf den Satz, er schließe sich den Ausführungen seiner Verteidigung an. Jetzt der Blick in den Saal, ein kurzes Schmunzeln - für Prozessbeobachter muss das fast wie ein Gefühlsausbruch wirken.

Das Urteil in diesem Revisionsprozess fällt sehr ähnlich aus wie das erste im Januar 2010: Schon damals war der Angeklagte aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Schon damals reihte die Anklage Indiz an Indiz, schon damals reichte das für eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus. Im Unterschied zum ersten Urteilsspruch verlässt der 47-Jährige diesmal den Saal allerdings als freier Mann. Denn im ersten Prozess war er zu einer Haftstrafe wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt worden. Diese Haftstrafe hat er inzwischen abgesessen.

Dubiose Aussagen, aber kein Beweis

Man habe "nichts gefunden, das auf eine eindeutige Täterschaft des Mannes hinweist", sagt der Vorsitzende Richter Stephan Popp zur Urteilsbegründung. Und zählt dann leise, manchmal fast flüsternd einen Indizien-Komplex nach dem anderen auf: die dubiosen Aussagen des Angeklagten vor Gefängnisinsassen; die Aussagen von Augenzeugen, die am Tattag ein verdächtiges Auto aus der Tiefgarage fahren sahen; das fehlende Alibi. Stets kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis: Es gibt belastende Hinweise. Aber einen Beweis gibt es nicht.

Der Angeklagte hat im Gefängnis vom Gefühl eines "Blutrauschs" gesprochen, das er kenne. Verdächtig, sagt der Richter, aber kein Beweis. Zwei Augenzeugen hatten einen Audi beschrieben, der am 5. März 1999 die Tiefgarage verlassen hatte. Der Angeklagte fuhr so ein Auto. Aber unter Hypnose hat einer der Zeugen sich erinnert, er hätte den Fahrer des rasenden Autos "Hessentrottel" geschimpft - wegen des Frankfurter Kennzeichens. Der Angeklagte wohnte aber in Erlangen-Dechsendorf.

Viele Spuren fanden die Ermittler am Tatort, für das erneute Verfahren auch DNA-Spuren unter dem Fingernagel des Opfers. Nur sind diese mit Sicherheit nicht dem Angeklagten zuzuordnen, sagt der Richter. Und auch die Spuren in einer Wasserlache der Tiefgarage stammen nicht vom Wagen des Angeklagten.

Das Urteil kommt am Ende nicht überraschend. Im Gegensatz zum ersten Urteil hatte die Staatsanwaltschaft am Mittwoch ebenfalls auf Freispruch plädiert - aus Mangel an Beweisen. Der Bundesgerichtshof hatte den ersten Freispruch aufgehoben, weil der das zweifelhafte Alibi des Angeklagten nicht richtig gewürdigt sah. Auch in der neuen Beweisaufnahme hätten sich freilich keine Beweise ergeben, dass das Alibi aufgrund von Täterwissen zustande kam, sagt Richter Popp.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: