Entscheidung über Sicherungsverwahrung:Vanessas Mörder soll weggesperrt bleiben

Tödliche Stiche, die ein Land erschüttern: Auch zehn Jahre nach der Tat hält der Staatsanwalt den 29-jährigen Michael W. noch für hochgefährlich und spricht sich gegen eine Freilassung aus. Das Risiko sei zu groß.

Hans Holzhaider, Augsburg

Fortsetzung Vanessa-Prozess

Mit der Totenkopfmaske soll Michael W. die zwölfjährige Vanessa im Jahr 2002 in ihrem Kinderzimmer erschreckt und anschließend mit dem Messer erstochen haben. Jetzt muss das Gericht über eine nachträgliche Sicherungsverwahrung entscheiden.

(Foto: dpa)

Nach dem Willen der Staatsanwaltschaft soll der 29-jährige Michael W., der im Februar 2002 die zwölfjährige Vanessa G. erstochen hat, auch nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht in Freiheit kommen. "Kein einigermaßen vernünftiger Mensch würde ein derartiges Risiko eingehen", sagte Staatsanwalt Hans Peter Dischinger am Montag vor der Jugendkammer des Augsburger Landgerichts. Zum Schutz der Allgemeinheit sei es "unbedingt erforderlich", gegen Michael W. die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu verhängen.

Dagegen plädierte W.s Verteidiger Adam Ahmed dafür, seinen Mandanten freizulassen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts komme die nachträgliche Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht infrage, sagte Ahmed.

Michael W. war 19, als er am Faschingsdienstag 2002, als Tod verkleidet, in das Haus der Familie G. eindrang und Vanessa in ihrem Kinderzimmer mit 21 Messerstichen tötete. Der Augsburger Landgerichtsarzt Richard Gruber konnte damals bei Michael W. keinerlei psychische Störung feststellen. Also kam der 19-Jährige nicht in die Psychiatrie, sondern wurde zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt, die er zunächst in der Jugendhaftanstalt Ebrach und dann in der Justizvollzugsanstalt Straubing verbüßte. Die anschließende Sicherungsverwahrung für Straftäter, die nach Jugendrecht verurteilt wurden, war zum Zeitpunkt der Verurteilung rechtlich noch nicht möglich.

Zwischenzeitlich schuf der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit, auch nach Jugendrecht Verurteilte nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen. Dies wurde jedoch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und - für eine Übergangsfrist - an strenge Voraussetzungen geknüpft. Demzufolge darf die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur verhängt werden, wenn von dem Gefangenen eine "hochgradige Gefahr" für schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht und er unter einer psychischen Störung leidet.

Kein Zweifel an der Gefährlichkeit

Nach Ansicht von Staatsanwalt Dischinger kann es keinen Zweifel geben, dass diese Voraussetzungen bei Michael W. erfüllt sind. Dischinger stützte sich dabei vor allem auf das Gutachten des Psychiaters Ralph-Michael Schulte. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass Michael W. unter einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" leide und dass die Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit abermals eine schwere Straftat begehen würde, bei mehr als 50 Prozent liege.

Schulte war allerdings nur einer von drei Sachverständigen, die von der Jugendkammer mit einer Einschätzung des Rückfallrisikos bei Michael W. beauftragt worden waren. Der Würzburger Gefängnispsychiater Pantelis Adorf war zwar zum gleichen Ergebnis wie Schulte gekommen, aber auf sein Gutachten ging Dischinger aus gutem Grund nicht mehr ein. Adorf war vom Gericht wegen offensichtlicher Inkompetenz entlassen worden, nachdem er auch einfache sachliche Nachfragen zu seinem ohnehin sehr dürftigen Gutachten nicht beantworten konnte.

Der dritte Sachverständige, der Psychologe und Kriminologe Helmut Kury, hatte dagegen eine Entlassung von Michael W. befürwortet. Dafür wurde er jetzt von Staatsanwalt Dischinger mit herber Kritik überschüttet. Kury sei Michael W. gegenüber "gutgläubig" gewesen, er habe das Ergebnis von Therapiemaßnahmen während der Haft "viel zu positiv dargestellt", er habe die Aussagen von W.s Therapeutin über Tötungsphantasien des Gefangenen nicht ernst genommen und sich so "durchgemogelt", um das Ergebnis seines Gutachtens nicht zu gefährden.

Kam die Therapie zu spät?

Dischinger wies den Vorwurf zurück, W. sei während seiner Haftzeit eine Therapie zu spät angeboten und dann zu früh wieder abgebrochen worden. Michael W. verbrachte zweieinhalb Jahre seiner Haft in einer sozialtherapeutischen Anstalt in Erlangen. Diese Therapie wurde aber gegen seinen Willen abgebrochen, als die Staatsanwaltschaft im März 2010 die nachträgliche Sicherungsverwahrung beantragte.

Sterbebild der ermordeten zwölfjährigen Vanessa Gilg

Die zwölfjährige Vanessa auf ihrem Sterbebild: Mit 21 Messerstichen wurde sie in ihrem Kinderzimmer ermordet.

(Foto: dpa)

Dischinger sagte, die Fortschritte W.s während dieser Therapie seien gering gewesen; insbesondere sei es nicht gelungen, das Motiv für seine Tat offenzulegen. Überwachungsmaßnahmen, wie etwa die "elektronische Fußfessel", böten keinen hinreichenden Schutz vor Wiederholungstaten, sagte der Staatsanwalt.

Kritik an der abgebrochenen Therapie

Verteidiger Ahmed kritisierte, dass nahezu sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVG) für die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Fall W. nicht erfüllt seien. Weder sei eine "psychische Störung" mit der geforderten Sicherheit festgestellt, noch gebe es konkrete und sichere Anhaltspunkte für die "hochgradige Gefahr", dass W. in Zukunft "schwerste Straftaten" begehen werde. Auch die Forderung des BVG, dass dem Gefangenen frühzeitig eine "individuell zugeschnittene Therapie" angeboten werde, um seine Gefährlichkeit zu reduzieren, sei nicht erfüllt.

"Man hat gegen elementare Grundlagen verstoßen, und jetzt stellt man sich hin und ruft: 'ultima ratio'", sagte Ahmed. Man könne es nicht seinem Mandanten anlasten, wenn die Erfolg versprechende Therapie in Erlangen abgebrochen worden sei. Er habe noch nie einen Mandanten erlebt, der so hoch motiviert für eine Therapie gewesen sei wie Michael W.

Darüber hinaus gebe es jetzt optimale Voraussetzungen für eine Resozialisierung seines Mandanten. Eine soziale Einrichtung habe sich bereit erklärt, W. aufzunehmen und bei der Arbeitsbeschaffung behilflich zu sein. Der "soziale Empfangsraum" für Michael W. werde nie wieder so gut sein wie jetzt. Er habe Verständnis für das Bedürfnis der Bevölkerung, vor Straftätern geschützt zu werden, sagte Ahmed, "aber absolute Sicherheit werden wir nie haben. Das mag ein Dilemma sein, aber das müssen wir hinnehmen". Michael W. verzichtete auf ein Schlusswort. Das Gericht will seine Entscheidung am 15. November verkünden.

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