Wer auf ein Auto auffährt, hat immer Schuld. Dieses "eherne" Gesetz gilt nicht mehr in jedem Fall - so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Wer auf ein vor ihm fahrendes Auto auffährt, hat immer Schuld. Dieses einst eherne "Gesetz" gilt dank einsichtiger Richter schon seit einigen Jahren nicht mehr hundertprozentig, so dass man als Hintermann nicht mehr ausschließlich für die teilweise haarsträubenden Fehler des Vorausfahrenden einstehen muss. An einer Mitschuld, unter anderem wegen der ominösen Betriebsgefahr durch das eigene Auto, kam man bislang jedoch kaum herum.

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Dass aber auch diese Regel nicht ohne Ausnahme ist, zeigt jetzt ein Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Brandenburg. Das sprach nämlich einen Pkw-Fahrer nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn von jeder Schuld frei.

Keine Regel ohne Ausnahme

Im konkreten Fall war ein auf der rechten Spur fahrender Lkw, dessen Fahrer offensichtlich nicht in den Rückspiegel schaute, auf die Überholspur gewechselt, um nach einer immer mehr um sich greifenden Unsitte einem anderen Lkw die Auffahrt auf die Autobahn ohne Tempoverlust zu ermöglichen. Das tat der Brummi-Lenker aber so plötzlich, dass der Fahrer des Pkw keine Chance mehr hatte, erfolgreich zu reagieren.

Die ihm anfangs auferlegte Mitschuld an dem Crash wollte unser Mann nicht hinnehmen. So ging es vors Gericht - und das erfolgreich. Denn die OLG-Richter in Brandenburg stellten in ihrer Begründung zu ihrem Freispruch deutlich klar, dass einen Verkehrsteilnehmer keinerlei Mitschuld treffe, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug - wie im geschilderten Fall - ohne verkehrsbedingten Grund wie aus heiterem Himmel auf die Überholspur einer Autobahn wechsele.

In diesem Fall die permanente Betriebsgefahr durch den Pkw als Mitursache für den Unfall heranzuziehen, sei völlig überzogen. Die Schuld liege nämlich allein bei dem Lkw-Fahrer, so dass die von einem Auto allgemein ausgehende Gefahr hier unerheblich und außer Betracht zu lassen sei (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 160/60).

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(sueddeutsche.de/PS-Automobilreport)