Urteil:Mehr Recht für Unfallgeschädigte

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt, die ihr kaputtes Auto verkaufen und sich von der Versicherung einen anderen Wagen bezahlen lassen.

Nach einem Urteil müssen sie sich bei der Berechnung ihres Ersatzanspruchs nicht den höchst möglichen Preis anrechnen lassen, den sie beim Verkauf des Unfallwagens erzielen könnten. Besondere Anstrengungen, den Schaden für die Versicherung klein zu halten, müsse der Geschädigte nur in Ausnahmefällen unternehmen, entschied das Gericht.

Der Restwert, der auf die Versicherungssumme angerechnet wird, bemisst sich laut BGH nach dem auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt erzielbaren Preis. Hält die Versicherung diesen Preis für zu niedrig, muss sie das vor Gericht beweisen. (Az: VI ZR 132/04 vom 12. Juli 2005)

Damit gab das Karlsruher Gericht einem Kläger aus dem Saarland Recht, der sein beschädigtes Auto in seiner Region für 300 Euro verkauft hatte. Die Versicherung wollte seinen Anspruch um einen höheren Restwert kürzen, weil nach Auskunft eines Sachverständigen im Saarland Preise zwischen 300 und 1500 Euro möglich gewesen wären. Zudem hätte ein Händler nahe der tschechischen Grenze gut 1000 Euro gezahlt.

Dem BGH zufolge hat die Versicherung damit nicht nachgewiesen, dass der erzielte Restwert zu gering war, weil sich der Preis im Rahmen der im Gutachten genannten Preise halte. Der von dem weit entfernt ansässigen Händler gebotene Preis sei ohnehin nicht maßgeblich, da es nur auf den regionalen Markt ankomme.

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