An Autobahnen können sich Fahrzeuge nicht im so genannten Reißverschlussverfahren in den Verkehr einfädeln.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 16 U 24/05), auf das die Deutsche Anwalts-Hotline in Nürnberg hinweist.

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Die durchgehenden Fahrbahnen haben auf einer Autobahn stets Vorfahrt. Die Beschleunigungsstreifen gehören nicht dazu, auch nicht bei einem Stau. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Pkw-Fahrer von der Beschleunigungsspur aus in den zäh fließenden Verkehr auf der Autobahn fädeln wollen. Als er versuchte, sich vor einen Lkw einzuordnen, fuhr der Truck auf den Pkw auf, es entstand ein Schaden von 1700 Euro.

Der Pkw-Fahrer blieb zu Recht auf seinem Schaden sitzen: Auf einer Autobahn sei der einfahrende Verkehr stets wartepflichtig, so die Richter.

Vor einem Engpass - etwa bei einem gesperrten Streifen - schreibt die Straßenverkehrsordnung dagegen das Reißverschlussverfahren vor, da es sich um eine durchgehende Fahrspur handelt.

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(sueddeutsche.de/dpa)