Einsatzfahrzeuge haben nur dann freie Bahn, wenn sie mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind.

Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten.

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Fährt ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich wie andere Verkehrsteilnehmer auch an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung halten. (© Foto: AP)

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In dem vom Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) vorgestellten Fall fuhr ein Polizeibeamter nur mit Blaulicht bei roter Ampel in eine Kreuzung ein.

Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt "grün". Um nicht mit dem Polizeiwagen zu kollidieren, musste ein Fahrzeug des Querverkehrs eine Vollbremsung durchführen.

Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, ein nachfolgendes Fahrzeug konnte hinter dem plötzlich abbremsenden Pkw nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Schuld und Mitschuld

Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 15/04, ADAJUR-Dokument Nr. 65873) handelte der Beamte damit verkehrswidrig. Er durfte sich nicht auf ein Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge berufen, da er das Martinshorn nicht benutzte.

Doch auch der Kläger, der den Unfall verursachte, muss sich eine Mitschuld von 50 Prozent anrechnen lassen. Er war nach Ansicht des Gerichts entweder nicht hinreichend aufmerksam oder hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten.

Der Club rät Autofahrern zu äußerster Sorgfalt im Umgang mit Einsatzfahrzeugen. Bei eingeschaltetem Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn bedeutet dies, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer "sofort freie Bahn schaffen müssen". Ist ein Fahrzeug nur mit Blaulicht unterwegs, stellt dies eine Mahnung zu erhöhter Vorsicht dar.

Das blaue Blinklicht alleine wird häufig eingesetzt, wenn beispielsweise eine Gefahrenstelle abgesichert werden muss, oder bei Fahrzeugen, die einen Konvoi begleiten.

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