Sensationelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig: Zum Schutz vor gesundheitsschädlichem Feinstaub haben Anwohner stark befahrener Straßen einen Rechtsanspruch auf saubere Luft - unter bestimmten Voraussetzungen.

Zum Schutz vor gesundheitsschädlichem Feinstaub haben Anwohner stark befahrener Straßen einen Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen wie Verkehrsbeschränkungen. Dies gelte auch dann, wenn für das betroffene Gebiet noch kein kommunaler Aktionsplan zur Reinhaltung der Luft vorliege, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.

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Dieter Janacek, der Geschäftsführer der bayrischen Grünen, hat erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklagt. (© Foto: AP)

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Das Gericht gab damit dem Anwohner einer viel befahrenen Straße in München recht, der solche Schutzmaßnahmen vor dem Bayerischen Verwaltungs- gerichtshof vergeblich verlangt hatte.

Die Landeshauptstadt München habe Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung schädlicher Feinstaubpartikel-Imissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt, entschieden die Bundesrichter.

Seit Januar 2005 darf nach einer EU-Richtlinie die Konzentration von Feinstaub eine Menge von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Tagesmittel nicht öfter als an 35 Tagen im Jahr überschreiten. Der Kläger aus München wohnt an der Stadtautobahn Mittlerer Ring. Dort wird der Grenzwert regelmäßig überschritten.

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