Straßenzulassung für Segway:Er rollt jetzt offiziell

Der smarte Elektroroller namens Segway darf ab sofort ganz offiziell auf die Straße - dank einer eigenen Fahrzeugklasse, die eigens für ihn geschaffen wurde.

Günther Fischer

Der bis dato von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Zulassungsmarathon hat ein Ende: Der Elektro-Roller Segway darf jetzt ohne umfangreiches Ausnahmeverfahren auf deutschen Straßen fahren. Die Verordnung über die Zulassung von "elektronischen Mobilitätshilfen" hat am 10. Juli den Bundesrat passiert, am 24. Juli wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.

Straßenzulassung für Segway: Ein Gerät, das einfach Spaß macht: der Elektroroller Segway

Ein Gerät, das einfach Spaß macht: der Elektroroller Segway

(Foto: Foto: Segway)

Das heißt: Seit dem 25. Juli 2009 dürfen Segways mit einer maximalen Breite von 0,7 Metern offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Bisher war die Segway-Nutzung in zwölf Bundesländern nur per Ausnahmegenehmigung möglich.

Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen - zum Beispiel für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung erlaubt. Formale Voraussetzungen: ein Mofa-Führerschein und eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.

Als relativ ungewöhnliches Personenbeförderungsmittel war der Elektroroller lange Zeit keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen. Wer bisher den Segway fahren wollte, musste sich erst mit umständlichen und zeitaufwändigen Behördengängen bei der zuständigen Landesregierung eine Einzel-Ausnahmegenehmigung einholen. Der unbegrenzte Fahrspaß war allerdings beim Überqueren der Landesgrenze schon wieder zu Ende: Dann galten die rechtlichen Regelungen des Nachbarlandes.

Eine eigene Fahrzeugklasse namens "eMo"

Die generelle Straßenzulassung haben auch umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität Kaiserslautern möglich gemacht. Sie bestätigten: Der Segway Personal Transporter soll am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Um die Straßenzulassung zu ermöglichen, hat die Bundesregierung für den Segway nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen: Sie läuft unter dem Begriff "elektronische Mobilitätshilfe" - kurz "eMo" - und regelt alle Vorschriften zum Segway im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:

- Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung - Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat - Segways müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein - Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Segways nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden - Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt - Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind - Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren. - Segways dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden - Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen - Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen - Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt (damit sind weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen möglich und mobilitätseingeschränkte Menschen können den Segway durchgängig nutzen) - Die Gesamtbreite des Segway beträgt nicht mehr als 70 Zentimeter - Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen

Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.

Wer die Verordnung im Bundesgesetzblatt nachlesen möchte, findet sie hier.

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