Probefahrt-Vertrag:Auf der sicheren Seite

Vor einer Probefahrt sollten Autofahrer einiges beachten und alle wichtigen Haftungsfragen in einem Vertrag klären.

Darin werden auch Fragen der Selbstbeteiligung bei Kasko-Versicherungen festgehalten, erläutert Yasmin Domé vom ACE Auto Club Europa in Stuttgart.

Autokäufer, die eine Spritztour mit dem Wagen vom Händler unternehmen, sollten auch in dem Vertrag nachlesen, wie Verletzungen bei Unfällen geregelt sind. "Meist sind Körperschäden von der Haftung ausgeschlossen", sagt Domé.

Autofahrer sollten aber darauf achten, dass der Verkäufer haftet, wenn bei einem Unfall etwas passiert, weil zum Beispiel die Bremsen eines Gebrauchtwagen nicht in Ordnung sind. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Unfall verursacht, müsse in jeden Fall für den Schaden selber aufkommen. Von Fahrten ins Ausland sollten Autofahrer mit einem Wagen vom Händler ganz absehen, rät Domé. "Da ist die Rechtslage dann wieder ganz anders."

Auch bei Privatverkäufen

Auch wer sein Auto privat verkauft, sollte Haftungs- und Versicherungsfragen bei Probefahrten in einem Vertrag klären. Neben Klauseln zur Unfallhaftung und dem Verbot, ins Ausland zu fahren, empfiehlt Domé auch eine Eigenbeteiligung von 500 Euro für Schäden an dem geliehenen Wagen.

Außerdem sollten Privatpersonen klären, wie viele Fahrer bei ihrer Versicherung eingetragen sind und ob der Wagen für eine Probefahrt an Dritte weitergegeben werden darf.

Was man während der Probefahrt unternimmt, um das neue Auto kennen zu lernen, könne der Händler im Prinzip nicht vorschreiben. "Man hat aber auch keinen Anspruch auf besonders weite Fahrten", sagt Domé. Meist seien Spritztouren von nicht mehr als 100 Kilometern geplant. "Nur sehr teure Autos dürfen Kunden manchmal mehrere Tage ausleihen."

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