Vertragsstrafe:Wenn das Parken beim Supermarkt 30 Euro kostet

Vertragsstrafe: Schilder wie dieses am Eingang zu einem Supermarkt-Parkplatz in der Nähe von München (Archivbild) weisen auf etwaig fällige Parkgebühren hin.

Schilder wie dieses am Eingang zu einem Supermarkt-Parkplatz in der Nähe von München (Archivbild) weisen auf etwaig fällige Parkgebühren hin.

(Foto: Christian Endt.)
  • Unternehmen wie Park & Control, Fairparken und Parkräume AG übernehmen für Supermarktketten und andere Firmen die Kontrolle ihrer Kundenparkplätze.
  • Die Strafen für das Falschparken dort sind wesentlich höher als im öffentlichen Raum.
  • Es gibt allerdings einige Anhaltspunkte, wann eine solche Vertragsstrafe nicht zulässig ist.

Von Felix Reek

Die Parkplatznot in Großstädten ist mittlerweile groß. Autos stehen in zweiter Reihe, sie quetschen sich in Einfahrten, blockieren Fahrradwege. Oder ihre Besitzer stellen sie auf Flächen ab, die eigentlich den Kunden von Supermärkten vorbehalten sind. Ein Parkplatz ist schließlich ein Parkplatz, so der Gedanke. Bis das böse Erwachen in Form eines Zettels hinter der Scheibe kommt: Die Verwarnung einer privaten Kontrollfirma, die für das Parkraummanagement zuständig ist. Unternehmen wie Park & Control, Fairparken und Parkräume AG verteilen bundesweit Strafen, die zum Teil deutlich teurer sind als Strafzettel auf öffentlichem Gelände. Ein Ärgernis für viele Autofahrer, wie die Google-Bewertungen dieser Unternehmen zeigen. Bei "Park & Control" mit Sitz in Stuttgart reiht sich eine Beschwerde an die nächste. Alles Abzocke, so der Vorwurf. Das ist zwar verständlich, aber auch falsch: Die Firmen sind grundsätzlich dazu berechtigt.

Parkplätze auf nicht öffentlichen Flächen sind Privateigentum. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann der Besitzer damit machen, was er will, zum Beispiel Stellflächen für Kunden ausweisen und für diese selbstgewählte Regelungen treffen: "Parken für die Dauer des Einkaufs kostenlos" könnte so eine Regel lauten. Stellen andere ihr Auto dort ab, blockieren sie den Platz und die Kunden fahren woanders hin - ein Verlust für den Supermarkt. Hier kommen die privaten Kontrolleure ins Spiel. Unberechtigt auf dem Firmengelände abgestellte Autos bekommen den berüchtigten Zettel und auch womöglich nur gedankenlose Supermarktkunden. Wer die erforderliche Parkscheibe nicht im Fenster liegen hat, könnte ja auch ein Falschparker sein. Allerdings verteilen die Kontrolleure keine Strafzettel, sondern sogenannte Vertragsstrafen.

Keine Bußgelder sondern Vertragsstrafen

Denn die Parkplatznutzer auf einem solchen Gelände schließen mit dem Sicherheitsdienst einen Vertrag ab. Wer zuwider handelt, etwa weil er gar nicht in dem Supermarkt einkauft, den belegen die Kontrolleure mit einer Vertragsstrafe. Die ist in der Regel höher als im öffentlichen Raum, da die Unternehmen kostendeckend arbeiten müssen. Bei der Kontrolle durch das Ordnungsamt legt der Steuerzahler drauf.

Wer allerdings glaubt, er könne die Vertragsstrafen einfach ignorieren, der irrt. "Diese Unternehmen sind ziemlich hartnäckig, was die Verfolgung dieser Strafen angeht, natürlich auch, weil sie damit Geld verdienen", so Anwalt Raik Dietrich von der Kanzlei Voigt in Dortmund, der gerade erst so einen Fall behandelt hat. Die wenigsten Kontrolleure warten einige Minuten, bis der Halter des Fahrzeugs zurückkommt, so wie das bei den Beamten des Ordnungsamtes der Fall ist. Sie verteilen ihre Zettel sofort. Und wer die Vertragsstrafe nicht bezahlt, erhält in kürzester Zeit die Mahnung eines Inkassounternehmens.

Der Vertrag wird nur mit dem Fahrer geschlossen

Ein paar Ansatzpunkte gibt es aber, um das private Knöllchen noch abwehren zu können - zum Beispiel bei Fehlern im Parkraummanagement. "Auf die Nutzungsbedingungen muss unübersehbar hingewiesen werden. Die AGBs sollten gut erkennbar für den Kunden aufgestellt sein", erklärt Dietrich. Das ist in den meisten Fällen ein großes Schild direkt an der Einfahrt. Ist das zu klein, verdeckt oder gar nicht zu sehen, ist das Bußgeld anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Strafe unverhältnismäßig hoch ausfällt. Ein guter Indikator ist laut Dietrich eine mehr als doppelt so teure Vertragsstrafe im Vergleich zu einem gleichwertigen Vergehen im öffentlichen Raum.

Ebenso sollten Betroffene immer kontrollieren, ob alles richtig protokolliert wurde: Stimmt das Datum? Die Parkzeit? Saß der Halter an diesem Tag am Steuer oder jemand anderes? "Der Vertrag gilt nämlich erstmal nur mit dem Fahrer", so Raik Dietrich. Der Besitzer des Fahrzeugs sollte sich aber nicht zu früh freuen: "Laut BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 (V ZR 160/14) habe ich einen gewissen Einfluss darauf, wer das Auto fährt und dass der auch mal falsch parken könnte", erklärt Dietrich. "Will ich den Fahrer nicht nennen, bin ich vor Gericht wieder in der Pflicht."

Zu klagen empfiehlt der Anwalt sowieso nur als allerletzte Maßnahme. Geht solch ein Fall vor Gericht und verliert der Mandant, kostet ihn das etwa 450 Euro. Das steht in keinem Verhältnis zur Vertragsstrafe. Die Methode, die für vergessliche Parker am meisten Erfolg verspricht, ist mit dem Strafzettel zur Leitung des Supermarktes zu gehen, den eigenen Fall darzulegen und auf Kulanz zu hoffen.

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