Von Ekkehard Müller-Jentsch

Anwohner stark befahrener Straßen können Städte vor Gericht zwingen, Maßnahmen gegen Feinstaub zu ergreifen.

Städte und Gemeinden müssen künftig einschreiten, wenn die Feinstaub-Belastung gesundheitskritische Grenzwerte überschreitet. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Anspruch auf Maßnahmen wie etwa Fahrverbote für Lkw besteht nach Ansicht des siebtenSenats dann, wenn in der betroffenen Kommune kein vom Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebener Aktionsplan gegen Feinstaub existiert.

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Anwohner von stark befahrenen Straßen - wie hier in Frankfurt -haben grundsätzlich Anspruch auf konkrete Einzelmaßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädlichem Feinstaub. Das geht jetzt aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. (© Foto: dpa)

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Geklagt hatte der Münchner Dieter Janecek, Geschäftsführer der Grünen in Bayern. Er wohnt an der stark befahrenen Landshuter Allee, etwa 900 Meter entfernt von einer Messstelle, an der die Grenzwerte mehrmals deutlich überschritten wurden. Er will mit dem Prozess die Stadt zu konkreten Einzelmaßnahmen zwingen. Ob ihm das jedoch gelingen kann, haben die Bundesrichter noch offen gelassen. Denn bisher sei nicht geklärt worden, ob auch direkt an Janeceks Wohnung die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung bestehe. Deshalb entschied der Senat, dass der Fall beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof neu verhandelt werden müsse (Az.:BVerwG 7 C 36.07).

München hatte Einzelmaßnahmen bisher mit der Begründung abgelehnt, dass zunächst der Freistaat Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung aufstellen müsse. Solange die bayerische Staatsregierung dieser Pflicht nicht nachkomme, dürften die örtlichen Behörden Einzelmaßnahmen keineswegs unterlassen, entschied nun aber der Senat: "Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreiten." Die Kommune hätte in derartigen Fällen "unter mehreren rechtlich möglichen - insbesondere verhältnismäßigen - Maßnahmen eine Auswahl zu treffe". Als Beispiel führen die Richter eine Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs an.

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