BGH-Urteil zu Autoschaden:Der Lack ist ab

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe schränkt die Auszahlung von Autoschäden ein: Lackschäden müssen nicht in jedem Fall nach Fachwerkstätten-Tarif erstattet werden.

Lackschäden müssen laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH) nicht grundsätzlich nach dem Tarif von Fachwerkstätten erstattet werden. Wie der BGH am Dienstag urteilte, kann der Geschädigte nicht in jedem Fall die Stundenlöhne einer Markenwerkstatt verlangen. Die Entscheidung betrifft Autobesitzer, die schuldlos in einen Unfall verwickelt sind und sich den Schaden ausbezahlen lassen wollen. Gerade bei kleineren Unfällen mit älteren Autos ist dies eine oft genutzte Möglichkeit.

BGH Lackschäden Auto Karlsruhe; dpa

BGH: Lackschäden müssen nicht mehr grundsätzlich nach dem Tarif von Fachwerkstätten erstattet werden.

(Foto: Foto: dpa)

Im vorliegenden Fall war der Halter eines fast zehn Jahre alten Wagens unschuldig in einen Unfall auf der Autobahn verwickelt. Er ließ das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verlangte auf Grundlage eines Gutachtens die Auszahlung der Schadenssumme. Die gegnerische Versicherung erhob Einspruch gegen die Erstattung der Lackschäden, für die der Gutachter die Stundenlöhne einer Markenwerkstatt vorgesehen hatte. Da eine freie Werkstatt ebenso gut, aber billiger sei, zog sie rund 200 Euro von der Schadenssumme ab - ein Fall, der in der Praxis häufiger vorkommt.

BGH: Verweis auf freie Werkstatt ist zulässig

Der BGH gab der Versicherung recht. Der Verweis auf eine billigere freie Werkstatt sei zulässig. Allerdings muss sich kein Unfallgeschädigter, der sein Auto kürzer als drei Jahre hat, auf die billigere Alternative verweisen lassen. Auch wer nachweisen kann, dass er immer eine Markenwerkstatt aufsucht, muss keine Abzüge hinnehmen. Schließlich muss auch sichergestellt sein, dass die Ersatzwerkstatt die Arbeiten ebenso gut ausführt wie die Markenwerkstatt.

Das neue Urteil spielt nur dann eine Rolle, wenn der Schaden auf der Grundlage von Gutachterschätzungen beglichen wird. Wer sein Fahrzeug aufgrund des Gutachtens in der Markenwerkstatt reparieren lässt und der gegnerischen Versicherung die Rechnung vorlegt, hat in aller Regel keine Schwierigkeiten mit der Regulierung.

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