BGH-Urteil:Gebrauchtwagenhändler muss Rostlaube zurücknehmen

Gebrauchtwagen bei Händler

Das BGH gab jetzt einer Autokäuferin recht, die wegen ihres maroden Gebrauchtwagens klagte.

(Foto: dpa)
  • Der BGH hat entschieden, dass eine Frau vom Kauf eines Gebrauchtwagens zurücktreten könne, obwohl dieser eine tagesaktuelle TÜV-Prüfung aufwies.
  • Bei der Untersuchung des Fahrzeugs zeigten sich massive Mängel, unter anderem durchgerostete Bremsleitungen.

Der Ruf von Gebrauchtwagenhändlern ist nicht sonderlich gut. Daran haben auch gesetzliche Regelungen zu einer Garantie beim Kauf nichts geändert. Vor dem Verkauf wird das Auto geputzt, poliert, und wer einen frischen TÜV will, bekommt ihn problemlos. Dass das Misstrauen trotzdem zumindest in Einzelfällen weiterhin berechtigt ist, zeigt der Fall einer Frau, die bei einem Gebrauchtwagenhändler in Lindau für 5000 Euro einen 13 Jahre alten Opel Zafira kaufte.

Den stolzen Preis trotz 144 000 Kilometern auf dem Tacho begründete der Händler mit der tagesaktuellen Hauptuntersuchung durch den TÜV. Die aus Wangerooge angereiste und ihrem Anwalt zufolge technisch unbedarfte Frau kam auf ihrer 900 Kilometer weiten Heimreise mit dem Opel aber nur in Etappen voran, weil der Motor mehrfach versagte. Eine Überprüfung in einer Werkstatt ergab dann eine Vielzahl erheblicher Mängel, bis hin zu durchgerosteten verkehrsgefährdenden Bremsleitungen.

Jedes Vertrauen in den Gebrauchtwagenhändler verloren

Laut BGH hat die geprellte Käuferin Anspruch auf Rücktritt vom Kauf und muss sich zuvor auch nicht auf eine sogenannte Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung durch den Händler, einlassen. Begründung: Das Auto sei wegen "der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand" gewesen, der die Erteilung einer TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte. Zudem habe die Klägerin "nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren".

Der Händler wiederum kann sich laut Urteil nicht auf die TÜV-Untersuchung berufen. Der TÜV gelte in solchen Fällen als "Erfüllungsgehilfe des Händlers" und der müsse sich mögliche Fehler des TÜV zurechnen lassen, heißt es im Urteil.

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