Autokauf:Eine Delle reicht

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  • Das BGH hat entschieden, dass Käufer von Neuwagen das Recht auf ein Auto ohne Mängel haben.
  • Der Käufer eines Fiats hatte nach der Auslieferung des Wagens eine kleine Delle festgestellt und weigerte sich, den Kaufpreis zu bezahlen.
  • Der Verkäufer stellte ihm daraufhin die Reparatur in Rechnung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Käufer eines Neuwagens darf auch bei kleinen Schäden die Annahme des Autos verweigern und die volle Kaufsumme so lange zurückhalten, bis der Mangel beseitigt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich der Käufer weder auf einen Preisnachlass noch darauf einlassen muss, den Wagen selbst zur Werkstatt zu bringen und die Rechnung an den Händler zu schicken. Er kann vielmehr darauf bestehen, dass ihm ein Wagen ohne Mängel zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe Prinzip gilt beim Kaufpreis: Auch wenn es nur um kleinere Kratzer im Lack geht, ist der Käufer nicht dazu verpflichtet, vor einer Reparatur zumindest einen Teil des Preises zu überweisen.

Damit gab der BGH dem Käufer eines Fiat recht. Der Wagen - ein EU-Import - sollte kostenlos ausgeliefert werden, doch bei Lieferung stellte der Käufer eine kleine Delle an der Fahrertür fest. Der Schaden wurde korrekt im Lieferschein vermerkt, aber wie man die Sache lösen sollte, darauf konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Der Käufer wollte das eingedellte Auto nicht behalten, der Händler dagegen sprach von einem "Bagatellschaden" und verlangte Bezahlung. Daraufhin schickte der Käufer einen Kostenvoranschlag des Lackierers über 528 Euro - der Händler wollte aber höchstens 300 Euro zahlen. Am Ende holte er den Wagen doch ab, lieferte ihn zwei Monate später repariert wieder aus - und forderte vom Käufer gut 1100 Euro für Transport, Standgeld und Verzugszinsen. (Az: VIII ZR 211/15)

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Hängendes Kupplungspedal rechtfertigt den Rücktritt vom Vertrag

Zwar ist längst klar, dass ein Käufer mangelhafte Waren weder annehmen noch bezahlen muss. Die bisher vom BGH noch nicht entschiedene Frage war aber, ob sich der Käufer bei geringfügigen Mängeln, die für die Funktionsfähigkeit irrelevant sind, auf andere Lösungen einlassen muss - etwa, den Wagen auf Kosten des Händlers selbst reparieren zu lassen. Der achte BGH-Zivilsenat verneinte dies: Auch bei kleinen Fehlern bleibt es beim Grundsatz, dass schadhafte Ware weder abgenommen noch bezahlt werden muss.

Auch in einem zweiten Autokauf-Fall hat der BGH den Händler in die Pflicht genommen. Es ging um einen gebrauchten Volvo, bei dem ab und zu das Kupplungspedal am Boden des Fahrzeugs hängen blieb. Weil sich der Defekt aber ausgerechnet in dem Moment nicht zeigte, als der Händler damit eine Testfahrt unternahm, stellte dieser sich stur: Er sehe keinen Anlass zur Reparatur. Dabei blieb er auch nach weiteren Beschwerden des Käufers - der daraufhin seinen Rücktritt von dem Kauf erklärte. Der BGH gab ihm recht. Ein auch nur gelegentlich hängen bleibendes Pedal beeinträchtige die Sicherheit, weil der Fahrer dadurch abgelenkt werde. Deshalb sei es dem Käufer nicht länger zuzumuten, auf eine Reparatur zu warten. Der Kauf wird also rückabgewickelt - der Händler muss den Preis von 12 300 Euro zurückerstatten. Die Reparatur hätte 430 Euro gekostet. (Az: VIII 240/15).

© SZ vom 27.10.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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