Urteil:Eltern haften für illegales Filesharing

Eltern mussten ihre Kinder bisher nicht verraten, wenn diese verbotenerweise Online-Tauschbörsen genutzt haben. Ein wegweisendes Urteil soll dieses Schlupfloch jetzt schließen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Das illegale Tauschen von urheberrechtlich geschützten Dateien im Internet, zum Beispiel von Musikalben und Filmen, ist eine Straftat. Es ist aber fast unmöglich, dem Täter etwas nachzuweisen, wenn er sich etwa im Kreise einer Familie versteckt, in der Mutter, Vater und Kinder denselben Internetzugang benutzen. So wie in einem Fall in München, in dem die Eltern bisher stets erklärten: "Wir wissen, wer es war, aber wir sagen es nicht." Ein richtungweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München am Donnerstag macht diese vermeintlich einfache Taktik, Schadensersatzforderungen abzuwehren, nun zunichte. Der 29. Senat hat in diesem Fall entschieden: Eltern als Internetanschlussinhaber haften für illegale Nutzung von Onlinetauschbörsen ihrer Kinder.

Die Motivation für die geschädigten Firmen: Schadensersatz

Ab einem Alter von sieben Jahren können Kinder wegen Urheberrechtsverletzungen belangt werden. In diesem Fall waren sie sogar schon volljährig, als eines von ihnen "Loud", das fünfte Album der Pop-Sängerin Rihanna, auf einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte. Dieses illegale Filesharing ist so ähnlich wie Stehlen und Hehlen. Doch meistens geht es den geschädigten Firmen nicht darum, Täter bestrafen zu lassen - sie wollen Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Die Musiklabels lassen regelmäßig das Web scannen: Eine "Schnüffelsoftware" registriert minutiös, über welche IP-Adresse verbotenes Filesharing stattgefunden hat. Das dann eingeleitete Strafverfahren dient gewöhnlich nur dazu, die Wohnadressen der Anschlussinhaber herauszufinden.

Will der Anschlussinhaber den wahren Täter nicht verraten, muss er künftig selbst dafür büßen, meint das Oberlandesgericht. Es reicht nicht, einfach die Täterschaft zu bestreiten und pauschal auf mögliche andere Schuldige zu verweisen. Im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber konkret vortragen, welche anderen Personen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.

Auch die Belange der Musikfirma müssen berücksichtigt werden

Diesen Grundsatz hat das OLG nun weiter eingeengt: Die Eltern hätten in diesem Rahmen mitteilen müssen, welche Kenntnisse sie über das illegale Filesharing haben und welches ihrer Kinder den Internetanschluss dafür benutzt hat. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie stehe dem nicht entgegen, sagt der Senat. Der Artikel 6 gewähre "keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange".

Auch die Belange der klagenden Musikfirma stünden unter dem Schutz des Grundgesetzes mit dem Recht auf Eigentum, Artikel 14. Würde man das nicht berücksichtigen, könnten nach Meinung der Richter die Inhaber urheberrechtlich geschützter Rechte bei Internetanschlüssen, die von Familien genutzt werden, ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

In diesem Fall hatten die Eltern ausgesagt, dass ihre Kinder eigene PCs hätten, dass der Laptop der Eltern im Wohnzimmer stehe und dass alle Zugriff auf das Internet über denselben Anschluss hätten. Und natürlich sei jede Person darüber aufgeklärt, dass Tauschbörsen nicht genutzt werden dürften. Jedes Kind hatte sich dann aber in dem Verfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Verständlichkeit sekundär

Urheberrecht ist von Haus aus eine komplizierte Sache. Wenn dann noch Begriffe wie "primäre" und "sekundäre Darlegungslast" ins Spiel kommen, wird es juristisch noch einige Stufen komplizierter. Einen Leitsatz, wie den folgenden, können sich nur Fachjuristen ausgedacht haben. Da staunen nicht nur Laien:

"In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen." Alles klar?

Immerhin muss man zugestehen, dass in diesem Leitsatz alles auf den Punkt gebracht ist, worum es in dem Urteil des Oberlandesgerichts geht.emj

Der Kläger darf davon ausgehen: Die Eltern selbst waren die Täter

Für den Fall der Münchner Eltern bedeutet das Urteil nun konkret: Sie sind ihrer "sekundären Darlegungslast" nicht nachgekommen - daher darf Universal Music als Kläger von der "tatsächlichen Vermutung" ausgehen, dass die Eltern selbst die Täter waren. Mit anderen Worten: Wer einen Internetanschluss betreibt und nicht Ross und Reiter nennt, falls darüber Straftaten begangen werden, ist selber dran und muss zahlen.

Das OLG bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts München I, das die Eltern zur Zahlung von 3544,40 Euro Schadensersatz- und Abmahnungskosten verurteilt hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde aber zugelassen, da die Rechtsfrage, durch welche konkreten Angaben ein Anschlussinhaber seiner "sekundären Darlegungslast" nachkommen kann, für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen von großer Bedeutung ist (Az.: 29 U 2593/15).

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